Allgemeine
Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von energie wasser luzern (nachfolgend ewl) regeln die Beziehungen zwischen ewl und Kundinnen und Kunden (nachfolgend Kunden). Als Kunde gilt jede natürliche oder juristische Person, die Leistungen von ewl bezieht, sei dies gestützt auf einen formellen Produkt- oder Netzanschlussvertrag, auf ein faktisches Vertragsverhältnis oder aufgrund von öffentlichrechtlichen Vorschriften. Nicht als Kunden gelten Personen, die als Untermieter Leistungen von ewl beziehen.

Die AGB von ewl enthalten Rechte und Pflichten, die grundsätzlich bei allen Leistungen von ewl zur Anwendung kommen.

2. Definitionen

Im Rahmen des vertraglichen Verhältnisses von ewl mit einem Kunden kommt den verwendeten allgemeinen Begriffen die nachfolgende Bedeutung zu:

Anlagen
Als Anlagen gelten die für die Vertragserfüllung erforderlichen Anlagen, Geräte und Installationen.

Energie
Unter Energie werden die vom Kunden benötigten Energieträger wie Strom, Erdgas und Wärme verstanden.

Höhere Gewalt
Unter höherer Gewalt werden Ereignisse, die ausserhalb der Kontrolle von ewl liegen, wie behördliche Import- oder Exportrestriktionen, kriegerische Ereignisse, terroristische Aktivitäten, allgemeine Mobilmachung, Aufruhr, Sabotagen, Feuer, Überschwemmungen oder andere Ursachen und Begleitumstände gleicher Schwere wie die aufgezählten verstanden.

Leistungen
Leistungen von ewl sind:

  • die Lieferung von Energie (Strom, Erdgas, Wärme)
  • die Lieferung von Trinkwasser
  • die Erbringung von Telekommunikationsdiensten
  • der Anschluss an Verteilnetze von ewl
  • die Nutzung der Verteilnetze von ewl
  • mit den vorstehenden Leistungen zusammenhängende weitere Leistungen.

Leitungen
Als Leitungen gelten die durch eine Parzelle des Kunden führenden Versorgungsleitungen.

Messeinrichtung
Als Messeinrichtung gelten alle Mess-, Tarif-, Steuer- und Kommunikationsapparate sowie Messwandler und Prüfinstallationen an einem Messpunkt, die der Messung des Verbrauchs und der beanspruchten Leistung sowie der Bereitstellung der erfassten Daten dienen.

Netzanschlussverträge
Als Netzanschlussverträge gelten alle Verträge von ewl, welche die technische/physikalische Anbindung von Anlagen eines Kunden an ein Verteilnetz von ewl beinhalten.

Produktverträge
Als Produktverträge gelten alle Verträge von ewl, die Lieferungen von Strom, Erdgas, Trinkwasser, Wärme, Telekommunikationsleistungen und von weiteren Produkten oder Dienstleistungen beinhalten.

Verteilnetz von ewl
Als Verteilnetz von ewl gilt jedes von einer ewl Gesellschaft betriebene Verteilnetz insbesondere für Strom, Erdgas, Trinkwasser, Wärme und Datenübertragung.

3. Leistungen von ewl

ewl erbringt die Leistungen im Rahmen ihrer technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen der bestehenden bzw. vereinbarten Anschlussleistung und Nutzung innerhalb der zulässigen Toleranzen für Spannung, Frequenz, Druck, Temperatur und Beschaffenheit. Massgebend sind die jeweils gültigen schweizerischen und europäischen Normen.

Im Rahmen der Leistungserbringung ergreift ewl die für den Schutz von Personen und Sachen, die Versorgungssicherheit und die für den langfristigen Bestand der Anlagen und des Netzanschlusses notwendigen oder zweckdienlichen Massnahmen nach eigenem Ermessen.

4. Hilfspersonen und Subunternehmer

ewl kann zur Vertragserfüllung Hilfspersonen und Subunternehmer beiziehen. 

5. Leistungsbezug des Kunden

5.1 Im Allgemeinen

Der Kunde stellt sicher, dass die Verwendung der erbrachten Leistungen nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstösst, und er seinen Pflichten aus den Produkt- und Netzanschlussverträgen nachkommt. Andernfalls kann ewl gemäss Ziff. 13 ihre Leistungen einstellen.

5.2 Die Weitergabe von Leistungen

Die Abgabe von Leistungen an Dritte (z.B. an Mieter) ist nur mit Bewilligung von ewl gestattet. Der Kunde darf die Leistungen nur zu Zwecken verwenden, die den Vertragsbestimmungen entsprechen. Auf die Preise dürfen keine Zuschläge erhoben werden.

5.3 Mitwirkungspflichten

Der Kunde informiert ewl über alle Umstände, die für die Leistungserbringung wichtig sind. Dazu zählen insbesondere

  • alle den Leistungsbezug beeinflussenden Umstände
  • alle der Sicherheit dienlichen Auskünfte
  • Unregelmässigkeiten und Störungen an Anlagen
  • bevorstehende Eigentumsübertragungen an von ewl versorgten Parzellen oder Grundstücken
  • Mieterwechsel, Adress- und Namensänderungen

Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden sind in den Produkt- und Netzanschlussverträgen festgehalten.

5.4 Anlagen

An die Verteilnetze von ewl dürfen nur Anlagen angeschlossen werden, die den Vorschriften entsprechen. Die Schutzziele für Erdgas- und Trinkwasserinstallationen gelten als erfüllt, wenn die Anlagen dem Regelwerk des Schweizerischen Gas- und Wasserfaches SVGW sowie den Werkvorschriften entsprechen.

Für Anlagen des Kunden, die nicht den Vorschriften entsprechen oder unerwünschte Auswirkungen auf die Anlagen von ewl oder von Dritten haben, kann ewl auf Kosten des Kunden bzw. des Verursachers alle technischen Massnahmen verlangen, welche ewl zur Behebung der unerwünschten Auswirkungen als notwendig erachtet. Andernfalls kann ewl gemäss Ziff. 13 ihre Leistungen einstellen.

6. Messung des Bezugs

Für die Bestimmung des Leistungsbezugs sind, sofern keine andere Bemessung vereinbart wurde, die Angaben der Messeinrichtungen massgebend. Die Messapparate haben den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen. Die für die Messung erforderlichen Messeinrichtungen werden von ewl geliefert und installiert und verbleiben im Eigentum von ewl. Der Kunde stellt den für die Unterbringung der Messeinrichtungen erforderlichen Platz ewl unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde gewährleistet den Zugang zu den Messeinrichtungen gemäss den Vorgaben von ewl.

Der Kunde kann eine Prüfung der Messeinrichtungen durch eine anerkannte Eichstelle verlangen. ewl trägt die Kosten der Prüfung, wenn das Ergebnis ausserhalb der gesetzlichen Toleranz liegt, andernfalls trägt der Kunde die Kosten.

7. Vergütung

Die Vergütung für die Leistungen von ewl setzt sich aus verschiedenen Preisen, wie sie in den Produkt- und Netzanschlussverträgen festgelegt sind, zusammen. Bei der Einführung oder Anpassung von öffentlichen Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen kann ewl die Preise entsprechend anpassen.

8. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

8.1 Rechnungsstellung

Die Ablesung der Messeinrichtungen für die Rechnungsstellung erfolgt in regelmässigen, von ewl festgelegten Zeitabständen. ewl stellt pro Messeinrichtung nur einem Kunden Rechnung. ewl kann im Rahmen des voraussichtlichen Leistungsbezugs Teilrechnungen stellen. Zudem kann ewl bei allen Rechnungen und Zahlungen allfällige Fehler und Irrtümer nachträglich richtig stellen.

8.2 Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum ohne Abzug zu bezahlen, sofern der Produkt- oder Netzanschlussvertrag keine andere Regelung enthält.

8.3 Verzug

Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weiteres in Verzug.

ewl kann dem Kunden eine Mahngebühr für den zusätzlichen Aufwand sowie Verzugszinsen in Rechnung stellen.

8.4 Sicherstellungen

ewl kann Sicherstellungen für vergangene und/oder zukünftige Lieferungen verlangen (Vorauszahlungen, Bankgarantien, Kassierstationen, usw.).

9. Eigentumsverhältnisse

Ohne anders lautende Regelung in den Produkt- und Netzanschlussverträgen stehen die Anlagen vor der Grenzstelle beim Hausanschluss und die Mess- und Hilfseinrichtungen im Eigentum von ewl.

10. Dienstbarkeiten

Der Kunde duldet auf seiner Parzelle die Erstellung, den Bestand, den Betrieb und den Unterhalt der Leitungen und Anlagen. Insbesondere kann ewl über eine Leitung mehrere Parzellen versorgen oder an einer durch eine Parzelle führende Leitung weitere Parzellen anschliessen. Der Kunde gewährt dazu ewl dauernd und unentgeltlich sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Rechte; insbesondere auch Durchleitungs-, Zutritts- und Raumnutzungsrechte.

ewl kann diese Rechte im Grundbuch eintragen lassen. Auf Aufforderung von ewl hin nimmt der Kunde sämtliche Handlungen vor, damit die entsprechenden Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen und beim Grundbuch angemeldet werden können. Der Kunde holt zudem allfällige Einwilligungen Dritter im benötigten Umfang ein. Der Kunde stellt sicher, dass bei An- und Umbauarbeiten die Leitungen und Anlagen und deren Zugänglichkeit nicht beeinträchtigt werden.

ewl installiert die Leitungen und Anlagen so, dass die ursprüngliche Nutzung der in Anspruch genommenen Parzellen und Gebäude möglichst wenig beeinträchtigt wird. Nimmt der Kunde später bauliche Veränderungen vor, die eine Verlegung der Leitungen und Anlagen notwendig machen, hat der Kunde die daraus entstehenden Kosten zu übernehmen.

11. Zutritt

Der Kunde gewährt ewl und deren Beauftragten für die Leistungserbringung sowie für Kontrollen und Messungen Zutritt und im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten die Zufahrt zu den Leitungen und Anlagen auf der Parzelle oder in Räumlichkeiten des Kunden. Der Kunde hat den Zutritt gemäss der zeitlichen Dringlichkeit zuzulassen, bei Störungen und Notfällen jederzeit.

12. Gewährleistung

ewl sichert dem Kunden eine hohe Verfügbarkeit und Versorgungssicherheit im Rahmen der bestehenden Infrastruktur zu. ewl gewährleistet, dass ihre Leistungen die schriftlich vereinbarten Eigenschaften aufweisen.

13. Einschränkung oder Einstellung der Leistung

ewl kann ihre Leistungen in gesetzlich vorgesehenen Fällen sowie insbesondere infolge höherer Gewalt, Störungen, Engpässen und bei Arbeiten an den Leitungen und Anlagen einschränken oder unterbrechen.

ewl kündigt in der Regel voraussehbare Einschränkungen und Unterbrüche rechtzeitig an. Wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, insbesondere wenn er seinen Zahlungspflichten nicht fristgerecht nachkommt oder wenn keine Gewähr für die Bezahlung künftiger Leistungen besteht; sowie wenn ewl oder deren Beauftragten der Zutritt zu den Anlagen oder Messeinrichtungen verweigert oder verunmöglicht wird, kann ewl nach erfolgter Mahnung und schriftlicher Anzeige ihre Leistungen einstellen. Während der Einstellung der Leistungen von ewl, insbesondere der Lieferung von Strom, Erdgas, Trinkwasser oder Wärme dauern die Verpflichtungen des Kunden unverändert fort.

14. Haftung

Bei Vertragsverletzungen haftet ewl für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Absichtlich oder grobfahrlässig verschuldete Schäden ersetzt ewl unbegrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sie für Personenschäden unbegrenzt, für Sachschäden bis zum Betrage von CHF 50‘000.- je Schadenereignis. In keinem Fall haftet ewl jedoch für Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Jede weitere Haftung für direkten oder indirekten Schaden wird ausgeschlossen.

Vorbehalten bleiben die zwingenden Haftungsregelungen gemäss der auf ewl anwendbaren Spezialgesetzgebung.

15. Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen dieses Vertrages bekannt werdenden und als vertraulich erkennbaren Informationen, Unterlagen und Daten geheim zu halten und insbesondere weder Dritten zugänglich zu machen noch anderweitig weiter zu verwenden. Dies gilt besonders für die vereinbarten Preise.

16. Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich, die zur Vertragserfüllung erforderlichen Kundendaten unter Beachtung der Vorschriften des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Fernmeldegesetzes und des Bundesgesetzes über den Datenschutz zu verarbeiten und das Datengeheimnis jederzeit zu wahren.

17. Geistiges Eigentum

Alle Rechte an geistigem Eigentum bezüglich der Leistungen von ewl verbleiben bei ewl oder den berechtigten Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert ewl, dass sie über die entsprechenden Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt. Während der Vertragsdauer erhält der Kunde das unübertragbare, nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Leistungen. Inhalt und Umfang dieses Rechts ergeben sich fallweise aus den Produkt- und Netzanschlussverträgen.

18. Vertragsübertragung

Der Kunde kann das Vertragsverhältnis oder Rechte und Pflichten daraus nur mit schriftlicher Zustimmung von ewl übertragen oder abtreten. ewl wird ihre Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern.

ewl kann das Vertragsverhältnis oder Rechte und Pflichten daraus ohne Zustimmung des Kunden übertragen oder abtreten.

19. Dauer der Kundenbeziehung

Ohne anders lautende Regelung in den Produktverträgen dauert die Kundenbeziehung solange der Kunde Leistungen von ewl bezieht. Der Kunde meldet ewl vorgängig die Beendigung seines Leistungsbezugs.

20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Anwendbar ist schweizerisches Recht, insbesondere die Vorschriften, welche ewl betreffen.

Die Beurteilung von Streitigkeiten aus der Kundenbeziehung erfolgt durch die zuständigen Behörden und Gerichte. Für die gerichtliche Beurteilung von Streitigkeiten gilt Luzern-Stadt als Gerichtsstand.

21. Änderung der AGB

Ergänzungen und Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt ewl dem Kunden rechtzeitig bekannt. Ohne schriftlichen Gegenbericht des Kunden gelten die angepassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Kunden genehmigt.

Ausgabe Januar 2009